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Automarkt 2000 GmbH
Waldshuter Str. 14
79761 Waldshut-Tiengen
Tel: 07741 - 6803-50
Fax: 07741 - 6802-51
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Impressum
Angaben gemäß § 5 TMG:
Automarkt 2000 GmbH
Waldshuter Str. 14
79761 Waldshut-Tiengen
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Erich Waser
Kontakt:
Telefon: 07741 - 6803-50
Telefax: 07741 - 6802-51
E-Mail:
gf@automarkt2000.de
Registereintrag:
Eintragung im
Handelsregister Deutschland
Registergericht:
Freiburg i.Br.
Registernummer:
HRB Nr. 621056
Zuständiges Finanzamt
Finanzamt Waldshut-Tiengen
UmSt. ID.: DE 165319520
Aufsichtsbehörde:
Aufsicht
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AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen Automarkt 2000
GmbH
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den
Verkauf von neuen oder gebrauchten
Kraftfahrzeugen.
A
Vertragsabschluß
1. Der Käufer ist an den Auftrag bis zur
Auslieferung gebunden.
2. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der
Verkäufer den gegengezeichneten Bestellauftrag
schriftlich bestätigt oder die Lieferung
ausgeführt hat.
3. Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich
niederzulegen.
4. Die Übertragung von Rechten aus dem
Kaufvertrag bedarf der schriftlichen Zustimmung
des Verkäufers.
B
Preis
1. Vereinbarte Preise sind 4 Monate ab
Vertragsabschluß verbindlich.
2. Liegt der vereinbarte Liefertermin später als
4 Monate nach Vertragsabschluß, kann der
Verkäufer eine eingetretene Preiserhöhung
seitens seines Lieferanten bis max. 4 % an den
Käufer weiterberechnen. Der Käufer hat in diesem
Fall den Anspruch auf eine schriftliche
Bestätigung der Preiserhöhung durch den
Lieferanten des Verkäufers.
C
Zahlung - Zahlungsverzug
1. Der Kaufpreis ist bei Übergabe des
Kaufgegenstandes, spätestens jedoch 8 Tage nach
Zugang der Bereitstellungsanzeige, fällig.
Sondervereinbarung müssen schriftlich getroffen
werden! Ab dem 9. Tag nach Bereitstellung werden
bei verspäteter Zahlung 10 € Standgebühr/Tag
berechnet.
Die Zahlung kann nur in bar oder mit
unwiderruflich bankbestätigtem Scheck bei
Übergabe des Fahrzeugs oder vorab per
Überweisung auf das Geschäftskonto des
Verkäufers vorgenommen werden
D
Lieferung und Lieferverzug
1. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluß.
Lieferfristen können verbindlich oder
unverbindlich geregelt werden; entsprechendes
ist im Auftrag zu vereinbaren.
2. Der Käufer kann 6 Wochen nach Überschreitung
eines unverbindlichen
Liefertermins den Verkäufers schriftlich
auffordern, binnen angemessener Frist zu
liefern. (Diese beträgt in der Regel 2 Wochen).
Nach Ablauf dieser Frist kommt der Verkäufer in
Verzug. Der Käufer kann auch im Falle des
Verzugs dem Verkäufer schriftlich eine
angemessene Nachfrist setzen mit dem Hinweis,
dass er die Abnahme des Kaufgegenstandes nach
Ablauf der Frist ablehne. Der Anspruch auf
Lieferung ist in diesem Falle ausgeschlossen.
Ausbleibende Lieferung seitens der
Exporteure/Lieferanten, die der Verkäufer nicht
zu vertreten hat, schließen eine Haftung des
Verkäufers aus (z. B. höhere Gewalt). Der
Liefer-/Bestellvertrag ist damit erloschen. Es
kann Ersatz vereinbart werden.
3. Konstruktions- oder Formänderungen,
Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des
Lieferumfanges seitens des
Herstellers/Importeurs bleiben während der
Lieferzeit vorbehalten, sofern der
Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird und
die Änderungen für den Käufer zumutbar sind.
4. Angaben in bei Vertragsabschluß gültigen
Beschreibungen über Lieferumfang, Aussehen,
Leistungen, Maße und Gewichte,
Betriebsstoffverbrauch, Betriebskosten usw. des
Kaufgegenstandes sind nur als annähernd zu
betrachten. Sie sind keine zugesicherten
Eigenschaften, sondern dienen nur der
Feststellung, ob der richtige Kaufgegenstand
geliefert ist.
E
Abnahme
1. Der Käufer hat innerhalb von 8 Tagen nach
Zugang der Bereitstellungsanzeige den
Kaufgegenstand abzunehmen.
2. Bleibt der Käufer mit der Abnahme des
Kaufgegenstandes länger als 14 Tage ab Zugang
der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob
fahrlässig im Rückstand, so ist der Verkäufer
nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und
Schadenersatz (15% des vereinbarten
Bruttokaufpreises) wegen Nichterfüllung zu
verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es
nicht, wenn der Käufer die Abnahme ernsthaft
oder endgültig verweigert oder offenkundig auch
innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des
Kaufpreises nicht imstande ist. In diesen Fällen
bedarf es auch nicht der Bereitstellung.
3. Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so
beträgt dieser 15 % des Kaufpreises. Der
Schadensbetrag ist höher oder niedriger
anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren
oder der Käufer einen geringeren Schaden
nachweist.
4. Macht der Verkäufer von den Rechten gemäß den
Ziffern 2 und 3 keinen Gebrauch, kann er über
den Kaufgegenstand frei verfügen und an dessen
Stelle binnen angemessener Frist einen
gleichartigen Kaufgegenstand zu den
Vertragsbedingungen liefern.
5. Wird der Kaufgegenstand bei einer Probefahrt
vor seiner Abnahme vom Käufer oder seinem
Beauftragten gelenkt, so haftet der Käufer für
dabei am Fahrzeug entstandene Schäden, wenn
diese vom Fahrzeuglenker vorsätzlich oder grob
fahrlässig verursacht wurden.
6. Das Fernabsatzgesetz (innerhalb des BGB, z.
B. Möglichkeit der Rückgabe der Fahrzeuge nach
14 Tagen) schränkt diese Rückgabe und weitere
Eigenschaften ein, wenn eine speziell
ausgestattete Ware auf Kundenwunsch recherchiert
und geliefert wird. Dies trifft auch für
Fahrzeuge zu, die im Auftrag des Käufers
recherchiert, importiert oder zugelassen werden.
Daher kann seitens des Verkäufers kein
grundsätzliches Rückgaberecht bei Recherche- und
Bestellaufträgen nach FernAbsG geboten werden.
7. Der Verkäufer kann keine detaillierte
Übereinstimmung zum deutschen Modell
garantieren. Wird die Übereinstimmung
garantiert, erfolgt dies schriftlich.
8. Der Käufer hat das Recht, vor der Zulassung
bzw. innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der
Bereitstellungsanzeige den Kaufgegenstand am
vereinbarten Abnahmeort zu prüfen, und die
Pflicht, innerhalb dieser Frist den
Kaufgegenstand abzunehmen
9. Kommt der Käufer mit der Abnahme des
Fahrzeuges in Verzug, ist der Verkäufer
berechtigt, für die Verwahrung des Fahrzeuges
ein Standgeld von 10,- EUR täglich zu berechnen.
Berechnet der Verkäufer Standgeld, ist dieses
bei Abnahme des Fahrzeuges gleichzeitig mit dem
Kaufpreis fällig, bei Nichtabnahme sofort nach
Eingang der Zahlungsaufforderung beim Käufer.
10. Der Käufer verpflichtet sich, das Fahrzeug
umgehend nach der Bestellung, spätestens vor
Zulassung auf Mängel zu untersuchen und Mängel
gegenüber der Firma Automarkt 2000 GmbH
schriftlich anzuzeigen. Kommt der Käufer dieser
Verpflichtung schuldhaft nicht nach,
verpflichtet sich der Käufer, der Firma
Automarkt 2000 GmbH im Falle der Wandlung des
Kaufvertrages den der Firma Automarkt 2000 GmbH
entstehenden Schaden in Höhe von 10 % des
Kaufpreises zu ersetzen, der durch den
Wertverlust des Fahrzeuges infolge der Zulassung
und Eintragung im KFZ-Brief entsteht. Der
Schaden ist höher anzusetzen, falls das Fahrzeug
bereits genutzt wurde ( Mindestens 15 % ). Und
niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen
höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden
nachweist
11. Für Schadensersatzansprüche des Käufers
haftet der Verkäufer ausschließlich nach Maßgabe
der nachfolgenden Bestimmungen des Abschnitt
VIII
F
Gewährleistung
1. Der Kaufgegenstand wird verkauft wie vom
Käufer besichtigt; äußere Beschädigungen oder
Nachlackierungen, die bei der Besichtigung
erkennbar sind oder auf dem Übergabeformular
vermerkt sind, stellen keinen Mangel dar und
begründen keine Gewährleistungsansprüche
gegenüber dem Verkäufer. Importierte
Kraftfahrzeuge können Unterschiede zu den in den
deutschen Vertriebsnetzen der Hersteller
vertriebenen Fahrzeugmodelle und Motorvarianten
aufweisen, welche genau wie Modelländerungen
zwischen Verkauf und Herstellung keine
Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer
begründen. Kundendienstheft und
Betriebsanleitung sind nicht in deutscher
Sprache. Der Verkäufer leistet Gewähr für die
Dauer von 12 Monaten bei Gebrauchtwagen und 24
Monaten bei Neuwagen nach Auslieferung des
Fahrzeuges
2. Der Käufer ist verpflichtet, Wartungs- und
Inspektionsarbeiten für das Fahrzeug nach
Maßgabe der Garantiebedingungen des Herstellers
bei einem vom Hersteller autorisierten
Reparatur- oder Wartungsbetrieb durchführen zu
lassen. Nimmt der Käufer bei Auftreten eines
Mangels den Verkäufer aus der Gewährleistung in
Anspruch, ist der Käufer verpflichtet, dem
Verkäufer die sich wegen des Mangels ergebenden
Ansprüche aus der Herstellergarantie an den
Verkäufer abzutreten und alle erforderlichen
Erklärungen gegenüber dem Garantiegeber
abzugeben und die für das Fahrzeug bestehenden
Garantieunterlagen dem Garantiegeber vorzulegen
die zur Geltendmachung der Herstellergarantie
durch den Verkäufer notwendig sind. Verletzt der
Käufer schuldhaft seine Verpflichtungen nach den
Sätzen 1 und 2 ist der Käufer gegenüber dem
Verkäufer zum Ersatz des sich hieraus ergebenden
Schadens verpflichtet.
3. Ist bei einem Gebrauchtwagen die Garantie des
Herstellers abgelaufen, so gelten die
Garantiebestimmungen des Garantieleisters.
G
Eigentumsvorbehalt
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich
der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages
zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers.
2. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, kann der
Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer
zurückverlangen und nach Androhung mit
angemessener Frist den Kaufgegenstand unter
Anrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen
Verkauf bestmöglich verwerten. Auf Wunsch des
Käufers, der nur unverzüglich nach Zurücknahme
des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird
der Zeitwert durch Gutachten der Dekra
ermittelt. Der Verkäufer ist berechtigt und
verpflichtet, den Kaufgegenstand zu diesem Preis
zu verrechnen. Sämtliche Kosten der Rücknahme,
der Zeitwertermittlung und der Verwertung des
Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Die
Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10 %
des Verwertungserlöses einschließlich
Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger
anzusetzen, wenn der Verkäufer höher oder der
Käufer niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös
wird dem Käufer nach Abzug der Kosten und
sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender
Forderungen des Verkäufers verrechnet.
3. Während der Dauer des Eigentumvorbehalts
steht das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefes
allein dem Verkäufer zu. Der Käufer ist
verpflichtet, bei der Zulassungsstelle
schriftlich zu beantragen, dass der
Fahrzeugbrief dem Verkäufer ausgehändigt wird.
H
Garantieregelung
1. Für die Herstellergarantie ist in erster
Linie der Hersteller bzw. dessen
Vertragswerkstätten zuständig für die
Leistungsübernahme. Der Käufer wurde darauf
hingewiesen, dass die Garantiezeit aufgrund
einer ausländischen Tageszulassung
gegebenenfalls bereits begonnen hat.
Grundsätzlich gelten die die
Gewährleistungsbestimmungen des Herstellers,
Garantiebeginn bei Auslieferung des
ausländischen Lieferhändlers.
I
Haftung
1. Der Verkäufer haftet für Schäden - gleich aus
welchem Rechtsgrund - nur, wenn er, sein
gesetzlicher Vertreter oder seine
Erfüllungsgehilfen sie verschuldet haben. Eine
weitergehende Haftung wird ausdrücklich
ausgeschlossen. Das gleiche gilt für Schäden bei
Nachbesserung.
2. Der Käufer ist verpflichtet, Schäden und
Verluste, für die der Verkäufer aufzukommen hat,
diesem unverzüglich schriftlich oder zur
Niederschrift anzuzeigen.
3. Der Verkäufer ist nicht
schadenersatzpflichtig sofern er unverschuldet
selbst nicht beliefert wird oder nicht abnehmen
kann ( z. B. Streik, höhere Gewalt,
Produktionsfehler der Hersteller,
Kontingentierung, Exportstop, organisatorische
Umstände durch den Hersteller, Fehlbestellung
des Lieferanten, Zwischenfinanzierungsausfall,
nicht Belieferung durch den eingeschalteten
Vertragshändler oder Großabnehmer, etc.). Die
Firma Automarkt 2000 GmbH verpflichtet sich, den
Vertragspartner unverzüglich über die
Nichtbelieferung zu informieren und evtl.
Anzahlungen des Vertragspartners unverzüglich zu
erstatten. Der Kaufvertrag oder der
Bestellauftrag ist nach Anzeige der
Nichtbelieferung erloschen, soweit keine andere
schriftliche Absprache getroffen wurde.
Schadenersatz wegen verspäteter Lieferung wird
ausgeschlossen. Führt eine entsprechende Störung
(z.B.) zu einer Unmöglichkeit der Auslieferung,
kann der Verkäufer sofort vom Vertrag
zurücktreten.
4. Der Verkäufer ist berechtigt bei
Preiserhöhungen durch den Vorlieferanten von
insgesamt über 2% nach Vertragsabschluß,
ersatzlos vom Vertrag zurückzutreten. Der Käufer
kann bei Übernahme der Mehrkosten einen neuen
Vertrag auf gleicher Basis abschließen
5. Das Fahrzeug entspricht in Ausstattung und
Zubehör dem Standard des Herkunftslandes.
6. Eine etwaige Mehrwertsteuererhöhung im Inland
während der Lieferzeit wird an den Besteller
weiterberechnet.
J
Sachmangel
1. Für die Abwicklung einer Mängelbeseitigung
gilt folgendes: Der Verkäufer setzt das Fahrzeug
zeitwertgerecht instand. Bei verhältnismäßig
hohen Reparaturkosten kann der Verkäufer nach
Ermessen das Fahrzeug gegen Zahlung der
Kaufsumme zurücknehmen unter Abzug eines
Kilometergeldes für die Nutzung, wobei der
übliche Satz verrechnet wird.
1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln
verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des
Kaufgegenstandens an den Kunden.
2. Hiervon abweichend erfolgt der Verkauf unter
Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung, wenn der
Käufer eine juristische Person des öffentlichen
Rechts, ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, sowie
bei Nutzfahrzeugen, der bei Abschluss des
Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder
selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
3. Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der
Käufer beim Verkäufer geltend zu machen. Bei
mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem
Käufer eine schriftliche Bestätigung über den
Eingang der Anzeige auszuhändigen.
Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels
betriebsunfähig soll der Käufer sich an den
nächstgelegenen dienstbereiten
KFZ-Meisterbetrieb wenden, wenn sich der Ort des
betriebsunfähigen Kaufgegenstandes mehr als 50
km vom Verkäufer entfernt befindet. Der
Werkstattmeister soll sich vor Instandsetzung
mit dem Verkäufer in Verbindung setzen.
Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile
kann der Käufer bis zum Ablauf der
Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes
Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages
geltend machen.
4. Die Verkürzung der Verjährung gemäß Satz 1
bzw. der Ausschluss der Verjährung gemäß Satz 2
gilt nicht für eine Haftung für grob fahrlässig
und vorsätzlich verursachte Schäden und nicht
für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit, die auf einer
fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers
beruhen. Einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Pflichtverletzung des Verkäufers steht die eines
gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen
gleich.
5. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder
der Übernahme einer Garantie für die
Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche
unberührt.
K
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Der Leistungsort für Kauf- und werksvertragliche
Nacherfüllungsansprüche ist der Sitz des
Verkäufers. Für sämtliche gegenwärtigen und
zukünftigen Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten
einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen
ist ausschließlicher Gerichtsstand und Sitz des
Verkäufers
L
Salvatorische Klausel
Sollte einer dieser Paragraphen unwirksam
werden, so werden nicht automatisch alle andere
Bestimmungen unwirksam, sonder bleiben davon
unberührt. Mündliche Nebenabreden bestehen
nicht.
M
Quellen/Lieferantenschutz/Strafversprechen
1. Der Käufer sichert Automarkt 2000 GmbH durch
die Auftragserteilung verbindlich zu, nicht im
Auftrag von Fahrzeugherstellern, mit diesen
verbundene Unternehmen oder von diesen
beauftragten Dritten "Testkäufe" bei Automarkt
2000 GmbH vorzunehmen, durch welche Automarkt
2000 GmbH sowie deren Quellen, Lieferanten, oder
ausliefernde Händler ein Schaden, insbesondere
wirtschaftlicher oder auch immaterieller Art,
entstehen kann.
2. Im Fall eines "Testkaufes" wird Automarkt
2000 GmbH von dem Recht, Schadensersatz von
allen Schadensverursachern, insbesondere vom
Hersteller, mit diesem verbundenen Unternehmen
sowie etwaigen Dritten zu fordern, umfänglich
Gebrauch machen.
3. Mit der Auftragserteilung erklärt sich der
Kunde im Falle eines "Testkaufs" bereit, an
Automarkt 2000 GmbH eine Geldsumme in Höhe der
mit dem jeweiligen Händler vereinbarten
Provisionen als pauschalen Schadensersatz zu
zahlen, es sei denn, der Kunde kann beweisen,
dass Automarkt 2000 GmbH kein bzw. ein
geringerer Schaden entstanden ist. Sofern dieser
Nachweis gelingt, reduziert sich der vorgenannte
Anspruch auf das festgestellte Maß.
4. Darüber hinaus erklärt sich der Kunde im
Falle eines" Testkaufs" dazu bereit, Automarkt
2000 GmbH den Schaden, insbesondere den Wegfall
von Provisionen, zu ersetzen, der Automarkt 2000
GmbH dadurch entsteht, dass der betroffene
Händler aufgrund des "Testkaufes" nicht mehr mit
Automarkt 2000 GmbH zusammenarbeitet. Wird diese
Zusammenarbeit in engem zeitlichem Zusammenhang
mit dem" Testkauf durch den Händler beendet,
gilt die zu widerlegende Vermutung der
Ursächlichkeit des" Testkaufes" für die
Beendigung. Der Ersatz wird auf Basis der
Provisionszahlungen innerhalb der
zurückliegenden zwölf Monate, gerechnet ab der
letzten gemeinsamen Auftragsabwicklung,
errechnet. Der Ersatz ist jährlich bis zum
dritten Werktag des Jahres in vorgenannter Höhe
zu entrichten. Die Ersatzzahlungen sind auf zehn
Jahre begrenzt.
5. Automarkt 2000 GmbH ist als neutraler
unabhängiger Vermittler in der Fahrzeugbranche
weder an Hersteller, deren Vertriebsstruktur,
noch deren Vertriebsauflagen oder Angaben
gebunden. Entsprechend weist Automarkt 2000 GmbH
ausdrücklich jede Verantwortung für damit
verbundene Umstände und Ereignisse sowie
Handlungen und Unterlassungen von Personen, die
für den jeweiligen Hersteller bzw. im Rahmen der
vorgenannten Strukturen tätig sind, von sich.
N
Haltefristen
Der Käufer, Kunde oder Händler hat die Automarkt
2000 GmbH unverzüglich über die Fahrzeugübergabe
zu informieren. Bei Kurzzulassungen,
Halterfristen oder Tageszulassungen sind die
Haltezeiten einzuhalten, da der Lieferanten
sonst Schadensersatz einfordern kann
Halterfristen sind zwischen 1-12 Monaten. Was im
Vertrag festgehalten wird.
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